Düngung und gesetzliche Grundlagen

Duengestreuer

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern relevant.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

AVDüV ist unwirksam – rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben

Landschaft aus der Vogelperspektive: bestimmte Gebiete sind rot und gelb markiert

© LfL

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.  

Weitere Infos - LfL Externer Link

Sperrfrist 2025/26

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung vom 08.09.2025 wird insoweit aufgehoben als mit ihr die Sperrfrist auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen sind („rote Flächen“), für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 der Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 verschoben wurde (15. Oktober 2025 bis ein-schließlich 14. Februar 2026).
Die Allgemeinverfügung war nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025, wonach die bundesrechtliche Grundlage für die bayerische die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) in § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung (DüV) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge und die AVDüV daher mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei, hinsichtlich der sog. roten Flächen aufzuheben.

Für den betroffenen Regierungsbezirk Unterfranken wird die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 nunmehr wie folgt verschoben:
vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. Dabei berücksichtigt das Programm auch die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung, wenn es sich um eine rote oder gelbe Fläche handelt.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link